Häusliche Abwässer müssen entsprechend dem Stand der Technik gesammelt und gereinigt bzw. entsorgt werden.
So sieht es eine Verordnung des Wasserrechtsgesetzes ab 1.1.2016 in Kärnten vor.
In Gebieten, die außerhalb des Kanalisationsnetzes liegen (üblicherweise Almen),
sind die Eigentümer von Gebäuden mit installiertem Wasserversorgungssystem verpflichtet,
eine eigenständige, dezentrale Abwasserentsorgung zu errichten. Während viele Almgebäude bereits über solche Anlagen verfügen,
besteht bei älteren Gebäuden mit einer Drei-Kammer-Faulanlage, Sickeranlage oder nicht dichten Senkgrube Handlungsbedarf.
Eigentümern von Almgebäuden, deren Abwassersysteme noch nicht dem Stand der Technik entsprechen,
wird daher empfohlen, rasch Informationen und Beratungen einzuholen.
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, dem Stand der Technik entsprechende, Entsorgung von Abwässern im Almbereich
sind z.B. eine vollbiologische Kleinkläranlage oder eine dichte Senkgrube. Die in den Senkgruben gesammelten Abwässer sind
nachweislich in eine dafür geeignete öffentliche Kläranlage zur Reinigung zu bringen.
Welche Entsorgungsform gewählt wird, hängt von der anfallenden Abwassermenge ab. Es sollte eine wirtschaftlich
günstige Variante gewählt werden.
Für die Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage ist eine wasserrechtliche Genehmigung von der Bezirkshauptmannschaft
erforderlich. Dichte Senkgruben müssen von der Baubehörde der Gemeinde (Bürgermeister) bewilligt werden. Für die Umsetzung
dieser Maßnahmen können nach Maßgabe der betreffenden Förderbestimmungen auch finanzielle Zuwendungen gewährt werden.
Eine Ausnahme für die Errichtung von ordnungsgemäßen Abwassersystemen besteht für solche Almgebäude, die kein installiertes Wassersystem
haben (z.B Trockenklo). Eine Ausnahme von der Abwasserentsorgungspflicht könnte auch
für nicht erschlossene Almgebäude erwirkt werden.
Im Rahmen der almwirtschaftlichen Fachtagung am 13. Feber 2016 im Bildungshaus Schloss Krastowitz
wird es auch über diese Thematik rechtliche und technische Informationen geben.
Rechtliche Auskünfte erteilen die Wasserrechtsbehörden der Bezirkshauptmannschaften.
Technische Auskünfte erteilt die Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz der Unterabteilungen Wasserwirtschaft:
Unterabteilung Wasserwirtschaft Hermagor
Zuständig für den Bezirk Hermagor
Adresse: | Egger Straße 26, 9620 Hermagor |
E-Mail Adresse: | |
Tel: | 04282 2045 |
Unterabteilung Wasserwirtschaft Spittal an der Drau
Zuständig für den Bezirk Spittal an der Drau
Adresse: | Lutherstraße 6-8, 9800 Spittal a.d. Drau |
E-Mail Adresse: | |
Tel: | 050 536 62312 |
Unterabteilung Wasserwirtschaft Villach
Zuständig für die Bezirke Villach Stadt/Land, Feldkirchen
Adresse: | Meister-Friedrich Straße 4, 9500 Villach |
E-Mail Adresse: | |
Tel: | 050 536 61311 |
Unterabteilung Wasserwirtschaft Klagenfurt
Zuständig für die Bezirke Klagenfurt Stadt/Land, Wolfsberg, St. Veit, Völkermarkt
Adresse: | Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee |
E-Mail Adresse: | |
Tel: | 050 536 18382 |