Die Beseitigung von Falltieren im freien Gelände ist aus Gründen der allgemeinen Hygiene, des Gewässerschutzes, aber auch zur Seuchenprävention dringend erforderlich.
Nach dem „Verursacherprinzip“ liegt die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Beseitigung von Falltieren beim Verfügungsberechtigten.
Die neue Regelung der Hubschrauberbergung im Bundesland Kärnten bietet folgende Verbesserungen:

  • Die Anmeldung und Organisation erfolgt zentral bei der Tierkörperentsorgung (TKE) und den Amtstierärzten der Veterinärdirektion.
  • Auch Bergungen lebender Tiere sind möglich.

Was muss der Landwirt bei Tierverlusten im freien Gelände beachten?

  • Bei Eintreten eines Tier­verlustes und nach Abklärung der vermutlichen Todes­ursache meldet der Tierbesitzer den Fall dem örtlich zuständigen Bürgermeister und dem Amtstierarzt mit genauer Beschreibung des Fallortes.
  • Der Amtstierarzt prüft im Zuge der Erhebungen auch das Bergungserfordernis und die erforderliche Bergungsart im Einvernehmen mit der Gemeinde.
  • Im Falle der Notwendigkeit einer Hubschrauberbergung, erfolgt die Meldung über die Gemeinde an die TKE Klagenfurt.

Folgende Informationen werden dabei benötigt:

  • die Betriebsnummer oder Almnummer, an der das Tier gemeldet ist,
  • der genaue Ort, an dem das gefallene Tier liegt,
  • die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum bei Rindern, Schafen und Ziegen; bei den anderen Tierarten lediglich die Tierart und das Gewicht.
  • die Seehöhe des Fallortes.
  • Die Bestätigung der Notwendigkeit erfolgt im Tierseuchenverdachtsfalle durch den Amtstierarzt bzw. durch die Gemeinde oder die Veterinärdirektion.

Wie ist der weitere organisatorische Ablauf?

  • Nach Einlangen der Meldung bei der TKE werden die teilnehmenden Luftfahrtunternehmen per E-Mail automatisch um eine Angebotslegung ersucht.
  • Die Zuschlagserteilung erfolgt an den Bestbieter durch die Landes­veterinär­direktion. Der Bestbieter ergibt sich aus dem angebotenen Preis und dem Zeitpunkt der geplanten Bergung.
  • Die Koordination des Flugtermins mit Verständigung des Tierbesitzers und der TKE erfolgt durch das Luftfahrtunternehmen.
  • Die TKE übernimmt den ­Kadaver vom vereinbarten Ort zum Weitertransport und zur weiteren Verwertung.
  • Das Luftfahrtunternehmen rechnet 25 % der Bergungskosten direkt mit dem Tierbesitzer und 75 % mit dem Land ab.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass eine Beseitigung an Ort und Stelle nur dann möglich ist, wenn

  • kein Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt,
  • der Fallort nicht in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liegt,
  • die Kontamination eines sonstigen Gewässers nicht zu befürchten ist,
  • keine Bedenken hinsichtlich der Störung der öffentlichen Ordnung bestehen (z. B. Tourismus)
  • und eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) im Einvernehmen mit Gemeinde, Grundeigentümer usw. vorhanden ist.
Info: Als Ansprechpartner stehen Dr. Holger Remer, Dr. Karl Baumgartner oder Mag. Manuel Pötscher unter der Telefonnummer 05 0536/​11602 oder per E-Mail, , zur Verfügung.