Auch Agrargemeinschaften haben somit ein Wahlrecht bei der LK-Wahl 2026, es müssen die Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 Z 2 der Landwirtschaftskammerwahlordnung vorliegen:

Ausführliche Informationen zur Wahlberechtigung, insbesondere zu den Bestimmungen für juristische Personen, finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe des Kärntner Bauer.

Vereinfacht ausgedrückt sind Agrargemeinschaften als juristische Personen dann wahlberechtigt, wenn sie Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken im Sinne des Grundsteuergesetzes sind, diese land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und eine Fläche von mindestens einem Hektar aufweisen. Wahlberechtigt sind außerdem Pächter solcher Betriebe oder Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und die Pachtfläche zwei Hektar übersteigt. Auch wenn eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit in Kärnten hauptberuflich auf eigene Rechnung ausgeübt wird, ist eine Wahlberechtigung gegeben.

Wahlberechtigte Agrargemeinschaften werden als juristische Personen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in welcher sie am Stichtag (18. Juli 2026) ihren Sitz haben. Eine juristische Person hat ihren Sitz dort, wo ihre Organe, durch welche sie vertreten wird, ihren Sitz haben.
Jeder Wahlberechtigte, auch die Agrargemeinschaft, hat nur eine Stimme. Somit besitzt eine Agrargemeinschaft auch dann nur eine Stimme, wenn sie in mehreren Gemeinden land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke besitzt. Sie darf daher nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde des Bundeslandes Kärnten eingetragen sein.

Vollmacht nicht vergessen!
Agrargemeinschaften üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter aus. Dies ist in der Regel der Obmann. Dieser muss sich am Wahltag als Vertreter der Agrargemeinschaft legitimieren können, weshalb empfohlen wird, dass zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis auch ein Nachweis der Vertretungsbefugnis zur Wahl mitzubringen ist.
Soll das Wahlrecht nicht vom Obmann ausgeübt werden, braucht ein Vertreter des Obmanns eine schriftliche Bevollmächtigung.

Sind mehrere Personen einzeln oder ist eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu ihrer Vertretung nach außen berufen, so kann das Wahlrecht nur von einer dieser Personen ausgeübt werden. Auch diese Person bedarf einer Vollmacht – und zwar von allen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder Personenmehrheit. Diese Vollmacht ist bei Ausübung des Wahlrechtes vorzuweisen und abzugeben sowie dem Wahlakt beizuschließen.